Wie schnell darf's gehen?
In verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Verkehrsteilnehmer nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Doch wie schnell ist das eigentlich genau? Mancher geht flotten Schrittes, andere bummeln gemütlich. Auch die Gerichte sind bei der Frage der Festlegung einer konkreten Geschwindigkeit uneins. Mit einer interessanten Begründung wartet das Amtsgericht Leipzig auf.
Der Fall:
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Ein Autofahrer wurde in einem verkehrsberuhigten Bereich mit 38 km/h "geblitzt". Nach dem Toleranzabzug wurde ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h vorgeworfen. Dagegen legte er Widerspruch ein und der Fall wurde vor dem Amtsgericht Leipzig verhandelt.
Die Entscheidung:
Das Gericht legte im Verfahren die Schrittgeschwindigkeit auf 15 km/h fest. Das Gesetz nennt keine genaue Tempoangabe. Die meisten Gerichte gehen von einem Tempo aus, das ein Fußgänger beim Schreiten erreicht. Die Bandbreite der zulässigen Geschwindigkeiten liegt je nach Gericht meist zwischen 5 und 10 km/h. Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig wagte sich insofern in neue Bereiche vor. Die Begründung des Gerichtes ist nicht unlogisch. Zunächst ging es davon aus, dass Geschwindigkeiten von unter 10 km/h kaum ein Tacho anzeigt. Eine genaue Bestimmung, wie schnell das Auto fährt, sei Autofahrern also gar nicht möglich. Weiter war es der Ansicht, dass diese geringen Geschwindigkeiten für Radfahrer eine deutliche Gefahr bergen. Schließlich dürften diese den verkehrsberuhigten Bereich auch nutzen. Radfahrer könnten aber bei sehr geringen Geschwindigkeiten die Stabilität Ihres Gefährts nicht halten und drohten umzufallen. Ab 15 km/h sei es realistisch, dass auch Fahrradfahrer durch die "Spielstraße" fahren könnten.
Wichtig ist aber, dass es bis heute keine klare Definition des Begriffes "Schrittgeschwindigkeit" gibt. Im verkehrsberuhigten Bereich sollten Sie daher so langsam wie möglich fahren und besonders gut auf Fußgänger und spielende Kinder achten.
AG Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, Aktenzeichen 215 OWi 500 Js 83213/04