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Flensburger Punktesystem

Das Flensburger Punktesystem

2.01.2017

Mehrfachtäter-Punktesystem

Durch die Reform des Punktesystems wurde das Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) umfassend geändert. So ganz leicht ist das System aber trotzdem nicht zu verstehen.

Für Autofahrer ist Flensburg nicht nur eine Stadt im hohen Norden, sondern vor allem ein Synonym für Stress und Unannehmlichkeiten. Grund ist das dort ansässige Kraftfahrt-Bundesamt, das in vier zentralen deutschen Registern Daten über Kraftfahrzeuge und Personen im Straßenverkehr führt. Das bekannteste dürfte das Fahreignungsregister (FAER) sein - immerhin rund neun Millionen Bundesbürger sind in der "Verkehrssünderkartei" registriert.

Was wird eingetragen?

Eingetragen werden insbesondere:

  • Ordnungswidrigkeiten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs bedrohen und mit einem Bußgeld ab 60 EUR oder einem Fahrverbot geahndet werden.
  • Straftaten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs bedrohen oder zu einem Fahrverbot oder zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Wann wird eingetragen?

Eine Eintragung darf erst dann erfolgen, wenn die sogenannte Rechtskraft eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie sich gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht mehr wehren können. Die Fristen für Einspruch oder andere Rechtsmittel müssen also abgelaufen oder der Rechtsweg erschöpft sein.

Wie viel wird eingetragen?

Früher konnte ein Fahrer bis zu 18 Punkte für seine Verstöße sammeln, bevor etwas passierte. Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung auf maximal 8 Punkte vor. Wirft man Ihnen vor, dass Sie mit einem Mal gleichzeitig gegen mehrere Verkehrsvorschriften verstoßen haben, z.B. Sie fahren unter leichtem Alkoholeinfluss zu schnell, so werden nur die Punkte des schwersten Verstoßes eingetragen, also einmal die höchste Punktzahl. Verstoßen Sie aber mehrmals hintereinander gegen Vorschriften, z.B. übersehen Sie eine rote Ampel und werden dann eine Stunde später auch noch mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt, dann werden sämtliche Punkte dieser verschiedenen Verstöße addiert und deren Gesamtzahl wird in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Während früher bis zu sieben Punkte je Verstoß eingetragen werden konnten, erfolgt heute eine Eintragung nach folgender Einteilung:

  • Bei Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, droht 1 Punkt,
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit Fahrverbot , die die Verkehrssicherheit schwer beeinträchtigen ziehen 2 Punkte nach sich,
  • für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Damit Sie im Falle des Falles leichter kalkulieren können, finden Sie diese Angaben außerdem im Bußgeldkatalog. Dort sehen Sie auf einen Blick, welche drei Arten der Läuterung der Gesetzgeber bereithält: Geldbuße, Fahrverbot und Punkte.

Was droht bei Eintragung?

Die Maßnahmen des neuen Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Im Vergleich zum bisherigen System genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme.

bei 1 - 3 Punkten bei 4 - 5 Punkten bei 6 - 7 Punkten ab 8 Punkten und mehr
Vormerkung gebührenpflichtige Ermahnung  gebührenpflichtige Verwarnung Entziehung der Fahrerlaubnis
Ein Eintrag im Fahreignungsregister geschieht hier automatisch. Sie werden nicht benachrichtigt. Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die Möglichkeit, dadurch einen Punkt abzubauen. Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ohne die Möglichkeit Punkte abzubauen.   eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens nach 6 Monaten beantragt werden, es folgt dann die Anordnung zur verpflichtenden Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Hinweis auf die weiteren Maßnahmenstufen des Punktesystems keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wie vor der Reform

 

Bevor die Fahrerlaubnisbehörde Sie auszählt, werden Sie also zweimal - bei 4 und bei 6 Punkten - angeschrieben und ermahnt beziehungsweise verwarnt. Das ist sogar zwingend vorgeschrieben:

  • Erreichen Sie 6 Punkte, ohne die erste Ermahnung erteilt wurde, werden Sie auf 5 Punkte zurückgestuft.
  • Schießen Sie über 8 Punkte hinaus, ohne dass eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen wurde, werden Sie bei 7 Punkten eingereiht.

Was wird nicht eingetragen?

Es gibt aber auch Sünden, die nicht  in die gefürchtete Liste eingetragen werden.  Diese können Sie durch die Entrichtung eines kleinen Obolus, das sogenannte Verwarngeld, abgelten. Nicht eingetragen werden:

  • Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarngeld bis 55 EUR geahndet werden
  • Verstöße gegen Sozial- und Arbeitsvorschriften (gilt nur für Berufskraftfahrer), z.B. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten.
  • Verkehrsverstöße im Ausland.
  • Verkehrsverstöße, die nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.

Nach der Reform des Punktesystems werden nur noch solche Verkehrsverstöße mit Punkten bewertet, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Beispiele für Verstöße, die früher Punkte nach sich zogen, heute aber nicht mehr ins Fahreignungsregister eingetragen werden sind:

  • Verbotenes Fahren in der Umweltzone
  • Beleidigung im Straßenverkehr
  • Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot

Was wurde aus den "alten" Punkten?

Wer früher schon Punkte in Flensburg gesammelt hatte, durfte sich auch durch die Reform nicht über eine Generalamnestie freuen. Die Umrechnung der alten Punkte aus das neue System erfolgte nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel.

Punkteübersicht alt und neu

Verkehrsverstöße, die nach neuem Recht nicht mehr mit Punkten bewertet werden, wie beispielsweise eine Beleidigung im Straßenverkehr, wurden bei der Umrechnung nicht mehr berücksichtigt und entfielen. Trugen Sie aus alten Zeiten noch solche Punkte mit sich herum, durften Sie sich über einen Erlass freuen.

 

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0800 3746-555
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