... letzte Chance für den Reiseveranstalter
Sind Sie mit Ihrer Pauschalreise unzufrieden, haben Sie gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Abhilfe - also auf die Beseitigung des Mangels. Dies setzt indessen zweierlei voraus:
Mängelanzeige
und
Abhilfeverlangen
Haben Sie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Abhilfe, so beachten Sie noch folgendes: Wer ist zu informieren? Vertragspartner ist allein Ihr Reiseveranstalter. Unterhält er eine Reiseleitung vor Ort, können Sie sich an diese wenden. Andernfalls verständigen Sie ihn per Telefax am Firmensitz. Ob die Mängelanzeige auch gegenüber dem einzelnen Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.) abgegeben werden kann, ist umstritten und wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt. Es ist daher dringend zu empfehlen, wie oben beschrieben vorzugehen. Wie ist zu informieren? Für eine Mängelanzeige gibt es keine bestimmte Form, selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Zu empfehlen ist aber schon aus beweisrechtlichen Gründen, die Mängel schriftlich vorzulegen. Einerseits können Sie den festgestellten Mangel anzeigen: "Die Nachttischlampe ist defekt." Andererseits können Sie aber auch direkt darum bitten, dass der Mangel beseitigt wird, also Abhilfe verlangen: "Bitte reparieren sie die Nachttischlampe. Das Ziel scheint zunächst einmal das gleiche zu sein, ein mangelfreier Urlaub. Sie haben es sicher schon gemerkt: in dem Abhilfeverlangen ist die Mängelbeseitigung bereits enthalten. Aber ganz wichtig ist: Sie benötigen die ausdrückliche Mängelanzeige, um später den Reisepreis mindern zu können. Ist es Ihnen also gleichgültig, ob die Nachttischlampe defekt ist oder nicht, weil es vielleicht abends sehr lange hell ist, dann reicht eine einfache Mängelanzeige. Sie können dann später möglicherweise den Reisepreis noch entsprechend mindern. Wird der Mangel jedoch sogleich behoben, sieht es für Sie mit den Minderungsansprüchen schlecht aus, aber dafür haben Sie eine hell leuchtende Nachttischlampe. Wann ist zu informieren? Tragen Sie Ihre Beanstandungen so schnell wie möglich vor. Sonst könnte der Verdacht aufkommen, dass Sie sich mit dem Reisemangel längst abgefunden haben. Und das könnte Ihre Gewährleistungsansprüche gefährden. Der Reiseveranstalter kann jedoch Abhilfe verweigern, wenn zwischen erforderlichem Aufwand und angestrebtem Ergebnis ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dann bleibt Ihnen bei korrekter Mängelanzeige immer noch die Möglichkeit, den Reisepreis später zu mindern.
Anders sieht es aber aus, wenn der Reiseveranstalter es unterlassen hat, in der Reisebestätigung oder durch Verweisung in das Reiseprospekt ausdrücklich auf die Obliegenheit zur Mängelanzeige hinzuweisen, Urteil des BGH vom 21.02.2017, Az. X ZR 49/16. Dann würde den Reisenden bei einer unterlassenen Mängelanzeige kein Verschulden treffen, urteilte das Gericht.
Hier finden Sie ein vorformuliertes Musterschreibenfür die Mängelanzeige vor Ort bei einer Reiseänderung.