Sie kommen an den Flugschalter und erfahren, dass die Fluggesellschaft ihren Zubringerflug eigenmächtig umgebucht hat. Was passiert aber, wenn Sie ihren Anschlussflug nicht erreichen können?
In einer vom AG Düsseldorf entschiedenen Angelegenheit (Urteil vom 15.12.2017, Az. 343/17), hatten die Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Johannesburg gebucht. Der Flug sah einen Umstieg in Paris vor. Der Zubringerflug nach Paris wurde annuliert, die Fluggesellschaft buchte eigenmächtig auf einen Flug mit Umstieg in Amsterdam um. Das mitreisende minderjährige Kind der Fluggäste hatte nur eine Einreiseerlaubnis für einen Flug über Paris. Die Fluggäste konnten den Flug daher nicht antreten und wurden auf den Flug am nächsten Tag umgebucht. Hierdurch verpassten Sie einen zuvor gebuchten Inlandsflug, der einen Tag nach der geplanten Ankunft stattfinden sollte. Diesen Flug mussten sie erneut buchen und bezahlen. Das gemietete Ferienhaus konnten Sie daher auch nur einen Tag weniger nutzen.
Das Amtsgericht sprach den Klägern den entstandenen finanziellen Schaden und die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Hätte die Fluggesellschaft nicht eigenmächtig gehandelt, hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, den Anschlussflug in Paris per Zug zu erreichen. Diese Wahlmöglichkeit der Kläger habe die Fluglinie durch ihr eigenmächtiges Handeln unterlaufen. Daher sei sie auch zu dem Ausgleich des entstandenen Schadens und der Ausgleichszahlung verpflichtet.