Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht
Lesetipp:
Staatliche Organe treiben Geld ein
Vermögensauskunft und Drittauskünfte
Mit einem Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die geschuldete Geldsumme per Sachpfändung bei Ihrem Schuldner einzutreiben.
Wie Sie die Sachpfändung in die Wege leiten
Der Gerichtsvollzieher wird – wie bei den anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch – nicht im Auftrag des Gerichts, sondern in Ihrem Auftrag tätig. Deshalb handelt er nur, wenn Sie ihm einen Vollstreckungsauftrag und den zur Vollstreckung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Schuldtitel zukommen lassen. Zudem wird der Gerichtsvollzieher nur in dem Umfang tätig, in dem Sie ihn auch beauftragen.
Formularzwang für den Vollstreckungsauftrag
Der beste Weg führt über das Internet. Gehen Sie z.B. auf die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de), dort auf Formulare, dann auf Anträge zum Pfändungsrecht (https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html). Es gibt dort einen Link auf das Formular: Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher. Wählen Sie das Formular (9 Seiten) aus.
Tipp
Ohne juristische Hilfe das Formular korrekt auszufüllen, ist sehr schwierig. Das Formular ist mit Paragrafen gespickt. Trotzdem sollten Sie sich mit dem Formular vertraut machen. Bitten Sie dann jemanden um Unterstützung, der sich mit Zwangsvollstreckung auskennt. Dies kann eine Inkassofirma, ein Anwalt oder eine Privatperson mit Erfahrung in diesem Bereich sein.
Der Vollstreckungsauftrag besteht aus folgenden Teilen:
- Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Module A bis Q, Seiten 1-7)
- Forderungsaufstellung (Anlage 1, Seite 8)
- Zusatzhinweise zu den Modulen C, G, L, M (Anlage 2, Seite 9).
Sie können das Formular auf Ihrem Computer speichern und dann mit der Eingabe starten.
Eigentlicher Vollstreckungsauftrag
Auf Seite 1 müssen Sie zunächst das Adressfeld ausfüllen. Sie können den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Alternativ können Sie die Verteilung über die Verteilungsstelle des Amtsgerichts vornehmen lassen. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Darüber hinaus geben Sie auf der rechten Seite Ihre eigenen Kontaktdaten an. Wählen Sie die Kontaktdaten, unter welchen Sie der Gerichtsvollzieher gut erreichen kann.
Das Formular hat dann 17 Module (A bis Q), in denen Sie Fragen beantworten müssen. Anschließend müssen Sie unterschreiben.
- Modul A: Angaben zu den Parteien (Name und Anschrift von Ihnen und dem Schuldner, evtl. Vertretung durch einen Anwalt, eine Inkassofirma o.ä., Bankverbindung des Gläubigers).
- Modul B: Sie müssen nur die Seiten des Formulars einreichen, auf denen sich Angaben befinden. Reichen Sie alle Seiten ein, können Sie dieses Modul auslassen.
- Modul C: Benennen Sie, welche Art von Vollstreckungstitel Sie besitzen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Kreuzen Sie an, welche Anlagen Sie zusätzlich einreichen (z.B. Vollmacht, Forderungsaufstellung).
- Module D – M: In diesen Modulen erteilen Sie die konkreten Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher.
Hierzu gehören z. B.:
- die Zustellung des Vollstreckungstitels (Modul D).
- Gütliche Einigung versuchen (Modul E) oder keine Zahlungsvereinbarung (Modul F).
- die Abnahme einer Vermögensauskunft (Modul G) sowie den Erlass eines Haftbefehls, wenn der Schuldner sie verweigert (Modul H).
- Vorpfändung (Modul J).
- Sachpfändung (K).
- Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (L) und Einholung Auskünfte Dritter (M).
- Modul N- P: Sie können mehrere Aufträge miteinander kombinieren und Angaben zur Reihenfolge machen (Modul N). Außerdem können Sie dem Gerichtsvollzieher weitere Hinweise geben (Modul P).
- Modul Q: Falls Sie Anwaltskosten haben, werden diese hier angegeben.
Tipp
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick, was die einzelne Vollstreckungshandlungen kosten. Die Gebühren und Auslagen sind im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz aufgeführt. Es ist ein Kostenvorschuss zu zahlen.
Beispiel:
Persönliche Zustellung 10 Euro, Pfändung 26 Euro, Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache 16 Euro, Abnahme der Vermögensauskunft 33 Euro, Versteigerung 52 Euro.
Nachdem Sie alle Daten ausgefüllt haben, drucken Sie die Seiten aus.
Sie unterschreiben den Vollstreckungsauftrag auf Seite 7. Die Forderungsaufstellung (Anlage 1) füllen Sie aus, müssen sie aber nicht unterschreiben. Dann schicken Sie alles auf dem Postweg an den Gerichtsvollzieher bzw. an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge.
Zusatzhinweis
Wenn Sie auf das Ausdrucken und Verschicken per Post verzichten wollen, ist unter Umständen auch eine elektronische Übermittlung des Antrags möglich. Daran werden aber aus Sicherheitsgründen besondere Anforderungen gestellt.
Wie die Vollstreckung abläuft
Der Gerichtsvollzieher kann dann bewegliche Sachen des Schuldners (z.B. Antiquitäten, Schmuck, Wertpapiere) pfänden und anschließend verwerten. Die Pfändung erfolgt meist dadurch, dass er die Sachen in Besitz nimmt oder ein Pfandsiegel („Kuckuck“) anbringt.
Gepfändetes Geld bekommen Sie direkt. Die Verwertung von Gegenständen erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Die Sachen werden dafür im Internet oder an einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Platz und Versteigerungstermin angeboten. Den Erlös erhalten Sie als Gläubiger nach Abzug der Kosten.
Durchsuchungsanordnung
Muss der Gerichtsvollzieher gegen den Willen des Schuldners die Wohnung betreten, benötigt er eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Dafür ist ebenfalls ein Antrag erforderlich, für den es ein verbindliches Formular gibt.
Tipp
Gehen Sie dafür auf die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de), dort auf Formulare, dann auf Anträge zum Pfändungsrecht (https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html). Es gibt dort einen Link auf das Formular: Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.
Unpfändbare Sachen
Nicht alle Gegenstände, die Ihr Schuldner besitzt, sind pfändbar. Bestimmte Gegenstände braucht Ihr Schuldner zum Leben. Der Gerichtsvollzieher hat deshalb Pfändungsschutzvorschriften zu beachten.
Nicht pfändbar sind zum Beispiel Kleidungsstücke, Betten, normale Haus- und Küchengeräte, Brillen und kleinere Geldbeträge.
Tipp
Ist ein Auto Ihres Schuldners unpfändbar, weil er es für seine Arbeit benötigt, können Sie als Gläubiger eine Austauschpfändung beantragen. Sie müssen dann dem Schuldner ein Ersatzfahrzeug übergeben, das für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet ist. Wahlweise können Sie dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, damit er sich ein Ersatzauto kaufen kann.