... Entscheidung zwischen Luxus und Krempel
Die Wohnung gefällt Ihnen, die Umgebung, die verkehrsgünstige Lage. Einen Haken allerdings hat die Sache: Ihr Wohnungsvorgänger will Ihnen Teile seiner Einrichtung verkaufen. Dies kann sinnvoll sein - muss es aber nicht! Manchmal werden Preise verlangt, die Ihnen die Zornesröte ins Gesicht treiben.
Das Geschäft
Rechtlich ist gegen eine solche Vereinbarung nichts einzuwenden. Sie müssen ja nicht kaufen. Dann kann es aber vorkommen, dass man Sie als Bewerber für die Wohnung nicht akzeptiert. Entschließen Sie sich also (zähneknirschend) zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen, sind Sie finanziell kein Freiwild. Sie müssen nur den Preis zahlen, der nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht.
Aufgepasst! Auch wenn Sie in der Euphorie über Ihren Erfolg auf dem Wohnungsmarkt zu überhöhten Preisen abgewohnte Flohmarktware gekauft haben, ist nicht aller Tage Abend.
Die Rückforderung
Ob der Vormieter Sie wirklich "übers Ohr gehauen" hat, können Sie nach dieser Faustformel berechnen:
Stellen Sie erstens den Wert der überlassenen Gegenstände zum Übernahmezeitpunkt fest.
Sie Schlagen zweitens auf diesen Wert 50 Prozent auf.
Überschreitet der von Ihnen gezahlte Betrag tatsächlich die so ermittelte Summe, können Sie drittens die sich daraus ergebende Differenz zurückverlangen.
Das Beispiel
Sie zahlen als Nachmieter für einen alten Schrank 700 Euro. Der derzeitige Wert beträgt nur noch 200 Euro. Der Vertrag wäre bis zu 300 Euro wirksam gewesen. 400 Euro können Sie demnach zurückfordern.
Beachten Sie: Bei einer Einbauküche oder eingepasstem Mobiliar bemisst sich der Wert nicht nach dem Preis, der bei Ausbau auf dem Gebrauchtwarenmarkt gezahlt wird (Zeitwert), sondern nach dem Wert, den die Sache noch in der Wohnung hat (Gebrauchswert). Der liegt meist über dem Zeitwert. Er berücksichtigt, dass viele Einrichtungsgegenstände speziell für die Wohnung ausgesucht und eingepasst wurden. (KG Berlin, Aktenzeichen: 8 U 314/03)
Tipp
Listen Sie die erworbenen Gegenstände auf und lassen Sie sich den von Ihnen gezahlten Betrag unbedingt quittieren. Nur so können Sie später beweisen, wie viel Sie wofür bezahlt haben.
Die Abstandszahlung
Verlangt Ihr Vormieter allein für die Räumung der Wohnung zum Übergabetermin ohne jegliche weitere Gegenleistung eine Abstandszahlung, dann ist dies nicht in Ordnung. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
Oft verhält es sich aber wie bei der Ablöse. Sie haben bereits gezahlt, weil Sie die Wohnung unbedingt wollten. In diesem Fall können Sie den vollen Betrag zurückfordern.
Aber: Zulässig ist es dagegen, wenn Sie die Umzugskosten Ihres Vormieters übernehmen, soweit diese tatsächlich entstanden sind.