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ebay-Verkäufer als Unternehmer

Privatverkauf

16.05.2019

... gewerblich oder nicht?

Verkäufer als Unternehmer

Als Verkäufer bei einer Online-Auktion gelten Sie unter Umständen bei einer größeren Anzahl von Verkäufen als Unternehmer. Sie müssen sich dann als gewerblicher Verkäufer behandeln lassen - egal ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht. Auch für den Käufer ist diese Unterscheidung wichtig. Manche Anbieter von Waren versuchen nämlich, sich als angeblicher Privatverkäufer um ihre Gewährleistungspflicht zu drücken.

Beispiel Powerseller

Powerseller sind Verkäufer, die bei eBay kontinuierlich besonders hohe Umsätze erzielen. Haben Sie als Verkäufer mehr als 100 Bewertungen, von denen mindestens 98 % positiv sind? Erzielen Sie bestimmte Mindestumsätze? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich Powerseller nennen. Dann können Sie am gleichnamigen Programm von eBay teilnehmen. Sie dürfen an verschiedenen Stellen ein Powerseller-Symbol verwenden. Dies soll Sie als besonders vertrauenswürdigen Handelspartner ausweisen. Zusätzlich können Sie einen besonderen Powerseller-Informationsdienst nutzen und eine Kundenberatung in Anspruch nehmen. Verstöße gegen die eBay- Regeln führen zum Verlust dieses Status.

Merkblatt
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO

Noch mehr Informationen rund um das richtige Einstellen der Artikel finden Sie in unserem Merkblatt "Tipps für Ebay" im Servicebereich.

 

Unternehmer oder Privatperson

Sollten Sie als Unternehmer gelten, hat dies vor allem folgende Konsequenzen:

  • steuerliche Pflichten eines Unternehmers (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, ggf. Gewerbesteuer),
  • zivilrechtliche Pflichten gegenüber Verbrauchern (Aufklärungspflichten, Widerrufsrecht, Gewährleistung, Versandrisiko).

Tipp!

Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass eine "... gewerbliche Tätigkeit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit [ist], die nach außen in Erscheinung tritt. Erfasst wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann." (Landgericht Mainz, Az. 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005).

Ein Verkäufer gilt typischerweise als Privatperson, wenn er: 

  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus seinem Privatbesitz verkauft oder
  • Artikel für seinen privaten Gebrauch kauft.

 

Ein gewerblicher Verkäufer dagegen 

  • kauft Artikel, um sie weiterzuverkaufen,
  • verkauft Artikel, die er für den Weiterverkauf hergestellt hat,
  • verkauft regelmäßig große Artikelmengen,
  • verkauft über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren,
  • verkauft häufig neue Artikel, die er nicht für den eigenen Gebrauch erworben hat,
  • ist Verkaufsagent oder
  • kauft für sein eigenes Unternehmen ein.

 

Die Gerichte haben verschiedene Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt. Solche sind:

  • die Bezeichnung als Powerseller,
  • die Unterhaltung eines eBay-Shops,
  • eine hohe Zahl an Bewertungen im Verhältnis zum Zeitraum der Tätigkeit (über 100 pro Monat = gewerblich),
  • eine hohe Zahl von Verkäufen über einen längeren Zeitraum,
  • der Verkauf von gleichartigen Artikeln und
  • die Verwendung eines professionellen Internetauftritts oder professioneller Werbebeschreibungen.

 

Unternehmer sind z. B. verpflichtet

  • ein Gewerbe anzumelden,
  • dem Finanzamt gegenüber Angaben über ihre Tätigkeit und zu erwartende Einkünfte zu machen,
  • bei entsprechenden Umsätzen Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen
  • bei entsprechenden Einkünften Gewerbesteuer zu zahlen,
  • den Sozialversicherungsbehörden Angaben über möglicherweise bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter zu machen,
  • eine Reihe von Pflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten (Informationspflichten, Gewährleistung, Preisangabenverordnung etc.),
  • eBay-Angebote als gewerblich zu kennzeichnen.

Kennzeichnen Sie das Mitgliedskonto als privat, kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Auch eine Unterlassungsklage durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände ist möglich.

Tipp!

Verkaufen Sie regelmäßig mit nicht ganz geringfügigem Umsatz bei einer Online-Auktion? Dann sollten Sie in den sauren Apfel beißen und ein Gewerbe anmelden sowie die genannten Verpflichtungen beachten. Die Zivilgerichte sehen derartige Verkäufer in der Regel als Unternehmer an. Und auch das Finanzamt überprüft teilweise systematisch, inwieweit bestimmte Personen bei Online-Versteigerungen Umsätze erzielen. Es ist dringend davon abzuraten, hier „an der Steuer vorbei" zu arbeiten.

Beim Warenverkauf per Internet müssen Unternehmer z. B.

  • ihren Käufern ein zweiwöchiges oder (bei eBay) einmonatiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen
  • ihren Käufern Gewährleistungsrechte einräumen, die nicht vertraglich ausgeschlossen werden können,
  • das Versandrisiko übernehmen,
  • ihre Kunden vor Geschäftsabschluss über deren Rechte aufklären und ihnen eine Reihe von Informationen geben (z. B. Name und Anschrift, Widerrufsbelehrung, Informationspflichten etc.).

Verkaufsagenten als Verkäufer

Auktions-Agenturen oder Verkaufsagenten verkaufen für Nichtmitglieder Artikel über Online-Auktionen im eigenen Namen. Dafür erhalten Sie eine Provision. Teilweise handelt es sich um Ladengeschäfte, die diese Tätigkeit neben ihrem Hauptgeschäft ausüben. Vorteil für Sie als Kunde: Zeitersparnis und gegebenenfalls professionelle Beschreibungen und Fotos der Artikel. Beispielsweise eBay ermöglicht laut seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kostenlose Registrierung als Verkaufsagent.

Verkaufsagenten dürfen auf selbst angebotene Artikel nicht mitbieten - ebenso wenig wie der bisherige Eigentümer. Der Verkaufsagent verkauft im eigenen Namen für Dritte. Er schließt daher ein Kaufvertrag mit dem Käufer. Dem Käufer gegenüber hat er die gleichen Pflichten wie jeder andere (gewerbliche) Verkäufer. Seinem Kunden (dem Eigentümer der Ware) gegenüber ist er zur Herausgabe des Kaufpreises verpflichtet.

Nach den eBay-Regeln ist eine Tätigkeit als Verkaufsagent nur mit entsprechender Anmeldung zulässig. Ein Verkaufsagent trägt erhebliche Haftungsrisiken.

Tipp!

Haben Sie einen Verkaufsagenten beauftragt? Dann achten Sie darauf, dass dieser eine ansprechende und vollständige Dokumentation des Artikels mit annehmbaren Fotos gewährleistet bzw. vertraglich zusichert.

 

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Tags: Auktion

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